Allgemeine Geschäftsbedingungen der Voltario Elektrotechnik GmbH. Stand: September 2026.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für Verträge zwischen der Voltario Elektrotechnik GmbH („Voltario") und ihren Kunden über insbesondere:
- Elektroinstallationen,
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
- Photovoltaikanlagen,
- Batteriespeicher,
- Ladeeinrichtungen und Wallboxen,
- Wartungs- und Instandhaltungsleistungen,
- Prüf- und Messleistungen,
- Planungs- und Ingenieurleistungen,
- Fachplanung und technische Beratung sowie
- damit zusammenhängende Liefer- und Montageleistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Nachträge und technische Spezifikationen haben Vorrang vor diesen AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Voltario ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote von Voltario sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend.
Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von Voltario in Textform oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Der konkrete Vertragsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Auftrag und gegebenenfalls den vereinbarten Nachträgen.
Angaben in Prospekten, auf Webseiten, Präsentationen oder sonstigen Werbemitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
Voltario ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit von Voltario bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Leistungsumfang
Voltario schuldet ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind insbesondere nicht geschuldet.
Dazu können – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – gehören:
- statische Berechnungen,
- Dach- oder Bauwerksgutachten,
- Abdichtungsarbeiten,
- bauliche Sanierungsarbeiten,
- Gerüstbau,
- Blitzschutzarbeiten,
- Erdarbeiten und Tiefbauarbeiten,
- behördliche Genehmigungen,
- Leistungen anderer Gewerke,
- Leistungen des Netzbetreibers sowie
- Leistungen anderer Fachplaner.
Voltario erbringt ihre Leistungen nach dem bei Vertragsschluss geltenden Stand der Technik und unter Beachtung der für die vereinbarte Leistung einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften.
Soweit für die ordnungsgemäße Ausführung Angaben, Unterlagen, Genehmigungen oder Vorleistungen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Eine bestimmte Energieerzeugung, Wirtschaftlichkeit oder Amortisationsdauer wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als vertragliche Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.
§ 3a Planungs- und Ingenieurleistungen
Für Planungs- und Ingenieurleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Architekten- und Ingenieurverträge, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den darin ausdrücklich vereinbarten Leistungsphasen, Grundleistungen und Besonderen Leistungen.
Die Vereinbarung einzelner Leistungsphasen der HOAI bedeutet nicht automatisch die Beauftragung sämtlicher Leistungsphasen.
Bauüberwachung, Fachbauleitung, Objektüberwachung, Projektsteuerung, SiGeKo, Abnahmen, Rechnungsprüfung oder die Prüfung fremder Planungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
Vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellte Planungsunterlagen, Bestandspläne, Berechnungen, Gutachten und sonstige Grundlagen werden von Voltario grundsätzlich als vorgegebene Planungsgrundlagen verwendet.
Soweit Voltario mit der Prüfung solcher Unterlagen nicht ausdrücklich beauftragt wurde, schuldet Voltario keine vollständige fachliche Prüfung dieser Unterlagen.
Erkennt Voltario im Rahmen ihrer beauftragten Tätigkeit erkennbare erhebliche Widersprüche oder offensichtliche Fehler, wird Voltario den Kunden hierauf im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hinweisen.
Behördliche Entscheidungen, Genehmigungen, Zustimmungen Dritter und Entscheidungen von Netzbetreibern werden von Voltario nur geschuldet, soweit deren Beantragung bzw. Bearbeitung ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Garantie für eine positive Entscheidung einer Behörde oder eines Netzbetreibers wird nicht übernommen.
Nutzungsrechte an Planungsunterlagen richten sich nach dem Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht für das vereinbarte Projekt.
Eine Verwendung der Planungsunterlagen für andere Bauvorhaben oder eine Weitergabe zur eigenständigen Bearbeitung durch Dritte ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine berechtigten Rechte von Voltario entgegenstehen.
§ 3b VOB/B
Die VOB/B gilt nicht automatisch aufgrund dieser AGB.
Soll die VOB/B Vertragsbestandteil werden, muss dies im jeweiligen Vertrag oder Angebot ausdrücklich vereinbart werden.
In diesem Fall erhält der Kunde die Möglichkeit, die vereinbarte VOB/B-Fassung zur Kenntnis zu nehmen.
Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur vereinbart, soweit dies rechtlich zulässig ist und die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vollständig eingehalten werden.
Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten deren Regelungen für den jeweiligen Bauvertrag. Diese AGB ergänzen die VOB/B nur, soweit dies rechtlich zulässig ist und keine widersprüchliche Regelung besteht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt Voltario rechtzeitig Zugang zum vereinbarten Leistungsort sowie zu den für die Leistung erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung.
Der Kunde stellt die erforderlichen Schlüssel, Zugangsmöglichkeiten, Genehmigungen und Vollmachten bereit, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.
Der Kunde informiert Voltario vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Risiken und Umstände, insbesondere:
- Schadstoffe und Asbest,
- Denkmalschutz,
- ungewöhnliche Baukonstruktionen,
- bekannte statische Probleme,
- bekannte Schäden an Dach oder Gebäude sowie
- bekannte Mängel der vorhandenen Elektroanlage.
Der Kunde ist für Angaben und Unterlagen verantwortlich, die er selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bereitstellt. Voltario ist jedoch nicht von gesetzlichen oder vertraglichen Prüfungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten entbunden.
Werden bei der Durchführung der Arbeiten Umstände festgestellt, die die Ausführung wesentlich beeinflussen können, informiert Voltario den Kunden, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Leistung möglich und zumutbar ist.
Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, können zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist und zu einem Anspruch auf Ersatz nachgewiesener erforderlicher Mehraufwendungen führen.
§ 5 Termine und Ausführungsfristen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Angegebene Liefer- und Ausführungstermine können sich insbesondere aufgrund von fehlender Mitwirkung des Kunden, nachträglichen Änderungswünschen, behördlichen Anforderungen, Entscheidungen des Netzbetreibers, Lieferengpässen, höherer Gewalt oder unvorhersehbaren technischen Umständen angemessen verschieben.
Voltario informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald deren Auswirkungen absehbar sind.
Gesetzliche Rechte des Kunden und von Voltario bleiben unberührt.
§ 6 Änderungen und Nachträge
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen vor ihrer Ausführung in Textform vereinbart werden.
Verlangt der Kunde eine Änderung, prüft Voltario deren technische und terminliche Auswirkungen und teilt dem Kunden die voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten mit.
Bei Bauverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Änderungsanordnungen und Vergütungsanpassungen.
Leistungen, die aufgrund nachträglicher Kundenwünsche zusätzlich beauftragt werden, werden entsprechend dem vereinbarten Nachtragsangebot oder – sofern vereinbart – nach den vereinbarten Stunden- und Materialpreisen abgerechnet.
Eine pauschale automatische Erhöhung des Angebotspreises ohne vorherige wirksame Vereinbarung findet nicht statt.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. Vertrag.
Abschlagszahlungen werden nur entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt.
Für Verbraucherbauverträge gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über Abschlagszahlungen und Sicherheiten.
Soweit gesetzlich erforderlich, wird dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit gestellt.
Rechnungen sind, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.
Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Bei Unternehmern können bei Zahlungsverzug weitere Leistungen nach vorheriger angemessener Aufforderung und im gesetzlich zulässigen Umfang zurückbehalten werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit rechtlich möglich, bleiben gelieferte, noch nicht vollständig bezahlte Waren bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Voltario.
Soweit gelieferte Sachen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks werden, gilt der Eigentumsvorbehalt nur, soweit er gesetzlich zulässig fortbesteht.
Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über den Eigentumsvorbehalt.
Eine technische Deaktivierung einer bereits installierten Anlage allein wegen Zahlungsverzugs wird nicht vereinbart.
§ 9 Abnahme
Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Voltario kann nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern und einen Abnahmetermin vorschlagen.
Die Parteien können eine förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll vereinbaren.
Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.
Eine Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte bleibt möglich.
Gesetzliche Regelungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt.
Ist der Kunde Verbraucher, werden die gesetzlichen Anforderungen an eine Abnahmefiktion, insbesondere erforderliche Hinweise in Textform, eingehalten.
§ 10 Mängelrechte
Für die Leistungen von Voltario gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben maßgeblich. Insbesondere können bei Bauwerken und bestimmten Planungs- und Überwachungsleistungen längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
Gegenüber Kaufleuten gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine darüber hinausgehende starre Rügefrist wird nicht vereinbart.
Kein Mangel der Leistung von Voltario liegt vor, soweit die Beeinträchtigung ausschließlich auf Umständen beruht, die Voltario nicht zu vertreten hat, insbesondere unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen, unsachgemäße Reparaturen durch Dritte, fehlende vereinbarte Wartung oder äußere Einwirkungen, soweit Voltario hierfür nicht verantwortlich ist.
Hat der Kunde eine bestimmte Ausführung oder ein bestimmtes Produkt trotz eines dokumentierten fachlichen Hinweises von Voltario ausdrücklich verlangt, wird die Verantwortlichkeit für daraus entstehende Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilt.
Im Falle eines Mangels ist Voltario zunächst zur gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
Bei Werkleistungen kann Voltario im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung wählen.
Die Kosten der gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung trägt Voltario im gesetzlichen Umfang.
Hersteller- und Lieferantengarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber Voltario.
§ 11 Haftung
Voltario haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Voltario nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Eine pauschale Ausschlussklausel für sämtliche mittelbaren Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird nicht vereinbart. Die Haftung richtet sich nach den vorstehenden Regelungen und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Verhältnis von Mängelhaftung und Schadensersatz
Ein Mangel der von Voltario erbrachten eigenen Leistung ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte zu behandeln.
Schäden an anderen Sachen oder sonstige Schäden, die durch eine von Voltario zu vertretende Pflichtverletzung verursacht werden, beurteilen sich nach § 11 und den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kosten der erstmaligen Herstellung einer mangelfreien eigenen Leistung sind grundsätzlich keine Schadensersatzleistung allein deshalb, weil die Leistung zunächst mangelhaft war.
Weitergehende Schäden, insbesondere Schäden an anderen Sachen, Folgeschäden oder gesetzlich geschuldete Aus- und Einbaukosten, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem jeweiligen Vertrag.
Diese AGB treffen keine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang ein konkreter Schaden durch eine Haftpflichtversicherung von Voltario gedeckt ist.
§ 13 Prüf-, Wartungs- und Inspektionsleistungen
Prüfungen, Messungen und Inspektionen dokumentieren grundsätzlich den Zustand der geprüften Anlage zum Zeitpunkt der Prüfung.
Eine Prüfung stellt keine dauerhafte Garantie für die zukünftige Betriebssicherheit dar.
Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, werden diese – soweit vereinbart – dokumentiert.
Die Beseitigung festgestellter Mängel ist nicht Bestandteil einer Prüfleistung, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Wartungsleistungen richten sich nach dem vereinbarten Wartungsumfang.
Automatische Vertragsverlängerungen werden nur vereinbart, soweit dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich und rechtlich zulässig vorgesehen ist.
§ 14 Planungsunterlagen und Nutzungsrechte
Die von Voltario erstellten Pläne, Berechnungen, Zeichnungen, Schemata, Dokumentationen und sonstigen Planungsunterlagen dürfen vom Kunden nach vollständiger Zahlung für das vereinbarte Projekt genutzt werden.
Weitergehende Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Gesetzlich geschützte Rechte von Voltario bleiben unberührt.
Der Kunde darf Planungsunterlagen nicht ohne Zustimmung für ein anderes Projekt verwenden, soweit dadurch Rechte von Voltario verletzt werden.
§ 15 Terminabsagen und fehlende Mitwirkung
Bei verbindlich vereinbarten Vor-Ort-Terminen hat der Kunde Voltario möglichst frühzeitig über eine Verhinderung zu informieren.
Entstehen durch eine vom Kunden zu vertretende kurzfristige Absage oder fehlenden Zugang nachweisbare zusätzliche Kosten, kann Voltario diese nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Eine pauschale Vergütung wird nur verlangt, wenn sie im jeweiligen Vertrag wirksam vereinbart wurde.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Datenschutz
Voltario verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Voltario.
Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, können Daten an Netzbetreiber, Hersteller, Nachunternehmer, Behörden oder sonstige beteiligte Stellen übermittelt werden.
§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss greift.
Das Widerrufsrecht und dessen mögliche Ausschlüsse richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Voltario erteilt die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung in der hierfür vorgeschriebenen Form.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass Voltario vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Informationen und Erklärungen gesondert eingeholt.
Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Die AGB ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung.
§ 18 Kündigung
Das Recht des Kunden und von Voltario zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden, insbesondere bei Werk- und Bauverträgen, bleiben bestehen.
Bei einer freien Kündigung des Werkvertrags durch den Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Nach einer Kündigung werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abgerechnet.
Bereits gelieferte Materialien werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgerechnet.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, insbesondere bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, soweit diese gesetzlich zur Aufrechnung geeignet sind.
Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, wie dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von Voltario vereinbart werden.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Voltario und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Übrigen wirksam.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt, soweit vorhanden, die gesetzliche Regelung.
Eine automatische Verpflichtung der Parteien, eine wirtschaftlich identische Ersatzklausel zu vereinbaren, wird nicht begründet.